Barrierefreiheitserklärung
09. März 2022
Erklärung zur Barrierefreiheit für lfrz.gv.at
Die LFRZ GmbH ist bemüht, seine Websites im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Amtsblatt L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.lfrz.gv.at.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1" beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unverhältnismäßige Belastung:
- Es gibt ein paar Mängel auf der Website, die die Lesbarkeit und Bedienung mit Screenreadern vor allem auf Touchscreens erschweren, aber nicht unmöglich machen. Ein Umbau der entsprechenden Seitenbestandteile wird bei Erneuerung der Website eingeplant.
- Der Menü Hamburger Button zum Öffnen des Mobilen Menüs ist mit Screenreader nicht mit “Explore by Touch“ bedienbar aufgrund des verschobenen Fokusrahmens. Man kann über das geöffnete Mobile Menü hinausnavigieren (2.4.7 Tastatur Fokus sichtbar)
- Die Inhalte in Slidern mit Tabnavigation werden mit Screenreader (getestet mit JAWS und NVDA in Chrome) automatisch, aber nicht immer in der korrekten Reihenfolge vorgelesen. Aufklappelemente sind nicht korrekt mit dem aria-expanded Attribut ausgezeichnet (4.1.2 Name, Rolle, Wert).
- Die Benutzbarkeit eines Flipbooks zum Durchblättern eines Print PDFs der Kundenzeitschrift ist nicht mit allen assistiven Technologien gegeben, es gänzlich barrierefrei umzusetzen, auch nicht möglich. Es ist als Zusatz-Feature anzusehen, da PDFs zum Download ebenso zur Verfügung stehen. (WCAG-Erfolgskriterium 1.3.1 Info und Beziehungen, 2.1.1 Tastatur und 4.1.2 Name, Rolle, Wert).
- Auf der Website können PDFs heruntergeladen werden. Sie sind bislang nicht vollständig barrierefrei umgesetzt. In PDF Form werden Inhalte präsentiert, die zusammengefasst auch auf der Website direkt vermittelt werden. Bei neuen Publikationen sind wir bemüht, die Vorgaben der Barrierefreiheit umzusetzen. Bei älteren Publikationen stellt der Aufwand eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen dar (WCAG-Erfolgskriterien 1.1.1 Textalternativen, 1.3.1 Info und Beziehungen und 4.1.2 Name, Rolle, Wert).
- Auch neu publizierte Videos auf der Website haben keine Audiodeskription (1.2.5 Audiodeskription (aufgezeichnet). Die Videos können als Zusatzcontent gewertet werden, weil es die vermittelte Information grundsätzlich auch in Textform auf der Website gibt. Eine Audiodeskription ist in YouTube nicht einfach möglich, weil sie sich nicht abschalten lässt und somit 2 Versionen des Videos, eine mit, eine ohne Audiodeskription, veröffentlicht werden müssten. Wir sind der Ansicht, dass eine Behebung eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen darstellen würde.
Diese Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften:
- Auf der Website sind Dokumente (Büroanwendungsformate wie PDF- und Office-Dokumente) zum Download vorhanden, welche vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. Sie sind nicht verwaltungsrelevent und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.
- Die auf der Plattform zur Verfügung gestellten Videos sind auf youtube.com und whatchado.com gehostet und veröffentlicht. Videos die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden, fallen nicht in den Anwendungsbereich.
Inhalte von Dritten, beispielsweise Studien oder Präsentationsmaterialien, die nicht im Einflussbereich des BRZ/LFRZ liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 02. September 2022 erstellt.
Die Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit dem WZG zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgte in Form eines Selbsttests im selben CMS und mit demselben Templatesatz aufgebaute Website www.brz.gv.at, die somit analoge Barrieren aufweist.
Feedback und Kontaktangaben
Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.
Neue Seiteninhalte werden von der Web-Redaktion bei Veröffentlichung regelmäßig geprüft.
Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E-Mail mitzuteilen.
Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.
Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an kommunikation@brz.gv.at mit dem Betreff "Meldung einer Barriere auf der Website www.lfrz.gv.at". Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Webseite oder des Dokuments an.
Kontakt:
Bundesrechenzentrum GmbH
Hintere Zollamtsstraße 4
A-1030 Wien
Telefon: +43 (1) 71123-0
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt Ihre Anliegen über das Kontaktformular der Beschwerdestelle auf elektronischem Weg entgegen.
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.
Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren